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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Rundfahrten mit FW-Fahrzeugen; war: TLF kippt mal wieder um | 16 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 823515 | ||
Datum | 24.09.2016 17:09 MSG-Nr: [ 823515 ] | 1891 x gelesen | ||
Geschrieben von Patrick E. Zunächst haftet der Fahrer immer erst einmal alleine. Nein. Zunächst mal reguliert bei Haftung des Fahrers immer die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters (bzw. der Halter als Eigenversicherer selbst). Die Möglichkeiten des Rückgriffs der Versicherung auf den Fahrer sind auf wenige Fälle und insbesondere in der Höhe beschränkt. (für Eigenversicherer gelten die gleichen Regeln) Wenn die Haftpflichtversicherung "einen Weg findet" die Zahlung zu kürzen, dann nur durch Anfechtung des Schadenersatzanspruchs der Geschädigten. Der kann sich aber nicht "den Rest vom Fahrer holen". Für den Fahrer relevant ist vor allem der eigene Schaden des Dienstherren, also hier das beschädigte Dienst-Kfz. Hier kann es ab grober Fahrlässigkeit Regressansprüche geben (dazu gibt es diverse Urteile; vor allem im Bereich der Polizei ist das nicht unüblich, z.B. nach Unfällen bei SoSi-Fahrten). Das ist aber auch keine Besonderheit des Straßenverkehrs sondern gilt für alle Bereiche des Dienstes. So kann die Gemeinde z.B. auch den Einsatzleiter in Regress nehmen, wenn sie Schadenersatz leisten muss weil ihre Feuerwehr beim Löschen des Kleinbrandes im 2. OG gleich leichtfertig den kompletten Keller geflutet hat... Was den Fahrer (oder im allgemeinen Fall: den Schuldigen) aber immer persönlich trifft ist die Haftung im Sinne von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Im hier ursprünglich zu Grunde liegenden Fall dürfte wohl gegen ihn ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet worden sein. Wie immer, wenn bei einem Verkehrsunfall ein Mensch verletzt wurde. | ||||
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