Rubrik | Fahrzeugtechnik |
zurück
|
Thema | Beschaffung vor Gericht (Vergabebeschwerde gegen Wertung) | 21 Beiträge |
Autor | Kars8ten8 W.8, Heikendorf / Schleswig-Holstein | 823941 |
Datum | 10.10.2016 16:55 MSG-Nr: [ 823941 ] | 5170 x gelesen |
Moin,
beim Überfliegen des Textes falle ja selbst ich als juristischer Laie über einen Punkt, der mich zum Kopfschütteln verleitet:
In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes wird unter Punkt 16 ausgeführt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot aufgrund der Kriterien (Preis 50%, Einsatzfunktionalität 20 %, Erfüllung technischer Spezifikationen 15%, Qualität 10%, Service 5%) bestimmt wird.
(...)
Unter Berücksichtigung der zuvor bekannt gemachten Bewertungsmatrix seien insbesondere die Kriterien Einsatzfunktionalität, Erfüllung technischer Spezifikationen und Qualität maßgebend gewesen.
Das klingt, als wären diese mit jeweils relativ wenigen Prozentpunkten belegten Kriterien deutlich stärker gewichtet worden als es die Prozentpunkte vorher vermuten ließen.
MkG
Karsten Wallath
Auch hier handelt es sich um meine private Meinung, nicht um die Meinung der FF Altheikendorf.
Feuerwehr Heikendorf
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 10.10.2016 16:18 |
|
Ulri7ch 7C., Düsseldorf |
| 10.10.2016 16:47 |
|
Jürg7en 7M., Weinstadt |
| 10.10.2016 16:55 |
|
Kars7ten7 W.7, Heikendorf | |