Ja, kann man natürlich. Letztlich ist der Antrag auf Verdienstausfall eine ganz normale Rechnung, die man der Kommune stellt, mit Anspruchsgrundlage § 13 Abs. 2 Satz 4 LBKG.
Empfehlenswert ist aber vorher eine Nachfrage, woran es denn hängt. Mögliche Stolpersteine:
1. "auf Antrag" - eigentlich simpel, aber liegt einer vor, enthält der die notwendigen Angaben?
2. Erfolgte die Freistellung aufgrund einer originären Feuerwehraufgabe? Wird oftmals übersehen, aber nicht alles, was die Feuerwehren so treiben, ist auch tatsächlich ein Feuerwehreinsatz nach dem LBKG. Aber nur ein solcher begründet einen Freistellungsanspruch mit folgendem Verdienstausfallanspruch-
3. Neu seit der letzten LBKG-Änderung: § 13 Abs. 2 Satz 6 mit einer Ausschlussfrist von 6 Monaten. Gedacht lt. Gesetzesbegründung zur Verfahrensbeschleunigung, ist da relativ unbeachtet eine Vorgabe entstanden, die mancherorts gegen die Praxis läuft. Gerade wenn wenige oder kurze Freistellungen erfolgen, sammeln manche Betriebe gerne mal, und stellen dann mehrere Einsätze/Freistellungen gemeinsam in Rechnung, um den Aufwand gering zu halten wird das von beiden Seiten gerne gemacht. Diese Vorgehensweise könnte allerdings seit März diesen Jahres im dümmsten Fall dazu führen, dass der Anspruch zwischenzeitlich erlischt.
Sofern eine Kommune die Zahlung mit einem dieser Punkte verweigern würde, wäre das natürlich schon ziemlich bekloppt. Aber man weiß ja nie...
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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