1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
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Moin
Geschrieben von Katja R.@ Henning: Verpflichtungsklage geht nicht, da es ja an einem abgelehnten Verwaltungsakt fehlt, wenn es gar keine Info gibt. Einspruch, Euer Ehren ;o) Die Untätigkeitsklage ist ein Unterfall der Verpflichtungsklage, zumindest würde ich die Verweisung von § 75 VwGO auf § 68 (hier Abs. 2) VwGO so interpretieren wollen.
Vor allem, weil hier keine Ermessensentscheidung begehrt wird (Zitat LBKG: "Privaten Arbeitgebern werden die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung sowie freiwillig gezahlte Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt") kann mit der Verpflichtungs- als Untätigkeitsklage nicht nur "eine" Entscheidung sondern direkt die in der Sache gewünschte Entscheidung (=Auszahlung des der Höhe nach bestimmten Verdienstausfalls) eingeklagt werden.
Generell wäre es allerdings ein Armutszeugnis, wenn ein Arbeitgeber einen bestehenden Erstattungsanspruch wirklich einklagen müsste. Insofern würde ich schon sagen, dass eine "stinknormale" Erstattung in 14 Tagen bewilligt und v.a. ausgezahlt sein sollte.
Ähnliches habe ich kürzlich gehört, da warten Feuerwehrangehörige seit 2 Monaten auf die Aufwandsentschädigung von einem Brandsicherheitsdienst.
Eine solche Zahlungsmoral ist sicherlich nicht geeignet, die Bereitschaft zu künftigen Freistellungen von FA bzw. künftigen Brandsicherheitsdiensten zu erhöhen...
Gruß
Sebastian
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Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)
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