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Innenminister
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaKalkulation eines Fahrzeuges für die Gebührensatzung13 Beiträge
AutorMark8us 8W., Linkenheim-Hochstetten / Baden-Württemberg824082
Datum14.10.2016 10:51      MSG-Nr: [ 824082 ]3501 x gelesen

Hallo,

im §34 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg steht folgendes:
Geschrieben von ---§34--- Für die Berechnung der Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge
können als jährliche Kosten zehn
Prozent der Anschaffungskosten der Fahrzeuge angesetzt
werden; die Anschaffungskosten sind um Zuschüsse
des Landes aus Mitteln der Feuerschutzsteuer
zu kürzen. Die ansetzbaren Kosten nach Satz 1
sind um den Anteil des öffentlichen Interesses in
Höhe von 50 Prozent zu vermindern. Für die Berechnung
der Stundensätze sind 80 Stunden je Fahrzeug
zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Stundensätze
können für vergleichbare Fahrzeuge Durchschnittssätze
festgesetzt werden.
(8) Das Innenministerium kann nach Maßgabe des
Absatzes 7 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge
durch Rechtsverordnung festsetzen.
(9) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt.
Für das Erhebungsverfahren findet § 3 Absatz
1 Nummer 5 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) entsprechende Anwendung. Für die Festsetzungsverjährung
sind die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung
mit den für Kommunalabgaben nach § 3
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c KAG geltenden
Maßgaben entsprechend anwendbar.


Das IM hat gemäß Absatz 8 in diesem Jahr auch eine Rechtsverordnung erlassen wo die Stundensätze für die Feuerwehrfahrzeuge festgeschrieben sind.

Gruß
Markus Wagner

"Es gibt zwei Dinge, die unendlich sind: das Universum und die menschliche Dummheit. Aber bei dem Universum bin ich mir da nicht so sicher." Albert Einstein

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 14.10.2016 10:48 Sasc7ha 7H., Langenorla
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 16.10.2016 18:12 Sasc7ha 7H., Langenorla
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