Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Kalkulation eines Fahrzeuges für die Gebührensatzung | 13 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 824083 |
Datum | 14.10.2016 11:31 MSG-Nr: [ 824083 ] | 3275 x gelesen |
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Das ThürBKG sagt in § 48 Abs. 5, dass die kommunalen Aufgabenträger den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen können. Ich weiß nicht wie eure Rechtssprechung sich dazu entwickelt hat, in anderen Ländern sind solche Pauschalbeträge in den letzten Jahren immer mal wieder verworfen worden. Beispielsweise im Mutterland eures Brandschutzrechts, hier sollen die Fahrzeugkosten mittlerweile so kalkuliert werden.
Ob das eure Aufsichtsbehörde auch so sehen will, oder ob denen was vernünftigeres mit weniger Aufwand schon reicht, dazu sollte sie sich schon äußern, bzw. die entsprechende Stelle beim Landkreis, die die Aufgaben des Landkreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG erfüllen, nämlich die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen ;-)
Denkbar wäre, dass es da eigene Kalkulationsideen gibt, denn durch den Verweis des ThürBKG auf das ThürKAG könnten evtl. dort stehende Vorgaben zu Gebührenkalkulationen Anwendung finden, die möglicherweise von den Empfehlungen anderer Bundesländer abweichen.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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