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RubrikFeuerwehrtechnik zurück
ThemaTüröffnung durch Stützpunktfeuerwehren? - war: Update über Werkzeuge ...    # 31 Beiträge
AutorJose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland824793
Datum10.11.2016 23:21      MSG-Nr: [ 824793 ]3555 x gelesen

Guten Abend!

Geschrieben von Jürgen M.Wie zeitkritisch sind "klassischen" Türöffnungseinsätze?

Da das aus meiner Sicht eine der zentralen Fragen bei den rechtlichen Aspekten des Themas ist mische ich mich hier nochmal ein. Ich bitte mir nachzuhalten dass ich die Situation nicht im Detail exakt für alle Bundesländer wiedergeben kann und grundsätzlich auch kein gelernter Jurist bin...

Wer darf Türen öffnen:

-Feuerwehr, Polizei, jedermann in einer Gefahrensituation zum Helfen.

-Die Feuerwehr hat die umfassendsten Zutrittsrechte um ihre Aufgaben zu erfüllen, darf also nicht nur das Schadensobjekt selbst sondern auch entsprechendes drum herum betreten, sofern es zum Erfüllen der Aufgabe erforderlich ist.

-Die Feuerwehr muss also definitiv nicht das Eintreffen der Polizei abwarten, um eine Tür zu öffnen sondern könnte sogar wegen einer verzögerten zeitkritischen Hilfeleistung belangt werden, wenn sie die Möglichkeit und die Veranlassung hat und nicht umgehend tätig wird.

-Die Polizei darf normalerweise nur in das Schadensobjekt selbst, kann dieses aber unter dem Gummiparagraphen im Polizeigesetz aller Länder nach Bedarf ausweiten (Die Polizei handelt nach pflichtgemäßen Ermessen).

-Jedermann darf nach dem Prinzip der Geschäftsführung ohne Auftrag helfen, siehe hierzu § 677 bis 687 BGB. Einen guten Einblick dazu gibt es Hier.

-Der Rettungsdienst darf per formulierten gesetzlichen Auftrag üblicherweise keinen Zugang schaffen, kann das ganze aber ebenfalls wieder über die Geschäftsführung ohne Auftrag abwickeln wenn entsprechende Rahmenbedingungen dafür vorliegen.

Wann darf eine Türöffnung durch die Feuerwehr durchgeführt werden?

-Ein rechtfertigender Notstand wird vermutet (Rauchwarnmelder piepst)oder liegt vor (Die Flammen schlagen schon aus dem Dach).
-Ein gewerblicher Dritter kann die erforderliche Leistung nicht oder nicht schnell genug durchführen.

Das ist extrem wichtig: Üblicherweise in den Kommunalselbstverwaltungsgesetzen der Länder steht, dass die Gemeinde nur Geschäfte durchführen darf, wenn diese nicht oder nicht schnell genug durch "zivile" Dienstleister oder Handwerker durchgeführt werden können. Dieser Maßgabe ist natürlich auch die Feuerwehr als Einrichtung der Gemeinde unterstellt. Das heißt im Umkehrschluss: Eine Türöffnung, zu der die Feuerwehr ohne Sondersignal fährt, gibt es nicht, da sie nicht zeitkritisch und damit keine Aufgabe der Feuerwehr ist. Dafür gibt es Schlüsseldienste, denen die Feuerwehr nicht die Arbeit wegnehmen darf.

Wie wird die Tür geöffnet / der Zugang geschaffen?
-Wieder gemäß der Geschäftsführung ohne Auftrag, nämlich so wie es das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse des Bewohners / Besitzers erfordern, also in vernünftiger Abwägung zwischen vermuteter oder realer Gefahr, Schadenspotential aus der Verzögerung und Schadenspotential durch das schnelle, gewaltsame Vorgehen.

Ich hoffe dass dies zumindest ein bisschen mehr Übersicht in die Rechtsdebatte bringt.

Gruß aus dem Saarland

Jo

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