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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaDisziplinarmaßnahmen / Entpflichtung bzw.Entlassung14 Beiträge
AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern825647
Datum10.12.2016 01:46      MSG-Nr: [ 825647 ]4208 x gelesen

Geschrieben von Lars B.

Bayern

(4) 1.Der Feuerwehrkommandant muß einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst entbinden.
2.Er kann einen Feuerwehrdienstleistenden, der seine Dienstpflichten gröblich verletzt, vom Feuerwehrdienst ausschließen; hiervon ist die Gemeinde zu unterrichten.

Hier hat also der Kommandat die Macht und Einspruch/Widerspruch nicht zulässig?

Entscheiden muss in Bayern der Kommandant, nicht die Gemeinde, das ist richtig. Die Entscheidung ist aber ein Verwaltungsakt, daher ist

- im Verfahren das BayVwVfG zu beachten (inkl. vorhergehender Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG) und
- Rechtsmittel statthaft; ob Widerspruch fakultativ möglich ist kann ich Dir jetzt auf Anhieb gar nicht so genau sagen, ich meine aber schon; Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht dagegen geht in jedem Fall.

Insofern hat der Kommandant zwar die Macht hier (ggf. auch alleine ohne Rücksprache mit der Gemeinde) zu entscheiden, die Entscheidung ist aber überprüfbar!

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 09.12.2016 23:44 Lars7 B.7, Zwinge
 10.12.2016 01:46 Mark7us 7R., Höhenrain
 10.12.2016 11:49 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 10.12.2016 11:59 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 10.12.2016 12:07 Mich7ael7 B.7, Münsingen
 10.12.2016 13:02 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 12.12.2016 08:39 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 12.12.2016 08:58 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 12.12.2016 09:56 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 12.12.2016 20:29 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 10.12.2016 12:11 ., Dinslaken
 11.12.2016 23:45 Katj7a R7., Köln
 16.12.2016 22:44 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 14.03.2018 12:32 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)

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