Geschrieben von Lars B.
Bayern
(4) 1.Der Feuerwehrkommandant muß einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst entbinden.
2.Er kann einen Feuerwehrdienstleistenden, der seine Dienstpflichten gröblich verletzt, vom Feuerwehrdienst ausschließen; hiervon ist die Gemeinde zu unterrichten.
Hier hat also der Kommandat die Macht und Einspruch/Widerspruch nicht zulässig?
Entscheiden muss in Bayern der Kommandant, nicht die Gemeinde, das ist richtig. Die Entscheidung ist aber ein Verwaltungsakt, daher ist
- im Verfahren das BayVwVfG zu beachten (inkl. vorhergehender Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG) und
- Rechtsmittel statthaft; ob Widerspruch fakultativ möglich ist kann ich Dir jetzt auf Anhieb gar nicht so genau sagen, ich meine aber schon; Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht dagegen geht in jedem Fall.
Insofern hat der Kommandant zwar die Macht hier (ggf. auch alleine ohne Rücksprache mit der Gemeinde) zu entscheiden, die Entscheidung ist aber überprüfbar!
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