Geschrieben von Lars B.Eine Disziplinarmaßnahme stellt meiner Auffassung immer ein Verwaltungsakt dar... Das sehen die meisten Gerichte auch so, auch wenn die Feuerwehren vorher gerne mal so tun als wäre es keiner ;-)
Geschrieben von Lars B....ein Verwaltungsakt dar der ja an bestimmte Rechtsformen gebunden sein dürfte. Zunächst mal gilt da § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG, i.d.R. anwendbar über das Landes-VwVfG. Demnach ist die Rechtsform relativ frei: "schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise". Ein nachgeworfener Feuerwehrhelm kann auch ein Verwaltungsakt sein ;-)
Ausnahme: Es wird im Brandschutzgesetz eine bestimmte Form vorgeschrieben, keine Ahnung ob das irgendwo der Fall ist.
Geschrieben von Lars B.Muß entsprechend über durchgeführte Maßnahmen Protokoll geführt werden bzw. Bedarf es auch entsprechender Verfahrensregeln wie Rechtsbelehrungen,z.B.Anspruch oder Möglichkeit zum Einspruch oder Nennung der Einspruchsfrist etc? Wenn Verwaltungsakt, dann gelten natürlich auch die ganzen Spielregeln für diesen, und damit es nicht zu einfach wird, natürlich auch Ausnahmen und Heilungsmöglichkeiten. Da könnte man jetzt zig mögliche Fallkonstellationen kreieren.
Eine Dokumentation von Maßnahmen ist natürlich unabdingbar, denn s.o., dass man für jede Maßnahme eh zwingend etwas schriftliches in der Hand hat ist ja nicht der Fall, und will man im Fall der Fälle irgendwas beweisen geht letztlich nichts über Schriftform.
Geschrieben von Lars B.Sind u.a. Disziplinarmaßnahmen zwingend in Reihenfolge zu befolgen z.B.mündliche Ermahnung , wenn diese kein Erfolg-> schriftliche Verwarnung/Verweis, wenn dieses kein Erfolg -> Ausschluss bzw.Entpflichtung oder könnte der OrtsBM/WF z.B. einen gewisse Zeitraum für sich "Eindrücke" oder "Verfehlungen" sammeln ohne den/die Kameraden auf Verfehlungen hinzuweisen und sofort Ausschluss/Entpflichtung beantragen? Es kommt drauf an (womit die unverzichtbare Standardfloskel für Texte rund ums Recht auch ihren Platz gefunden hat). Beispielsweise auf die Formulierung im Brandschutzgesetz, wenn sich die Disziplinarmaßnahmen danach richten. Oder, wenn es spezialgesetzlich nichts gibt und/oder es bei dem "Opfer" um einen Ehrenbeamten geht, landet man im Beamtenrecht des jeweiligen Landes. Dann gelten Sätze wie z.B. "Die Disziplinarmaßnahme soll vorrangig danach bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat; das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen.".
Grundsätzlich könnte man aber schon sagen, dass ein Einstieg direkt mit dem härtesten Mittel in den seltensten Fällen auf gut gelaunte Richter stoßen dürfte. Da landet man schließlich auch beim Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach ein aus mehreren möglichen Mitteln ausgesuchtes nicht nur geeignet, sondern auch angemessen und erforderlich sein muss, d.h. der gewünschte Erfolg wäre mit einem milderen Mittel nicht möglich gewesen.
Es gibt schon öfters mal solche Fälle, wo Disziplinarmaßnahmen bzw. Rauswürfe von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen vorm Richter landen. Und auch wenn das vielleicht nicht von jedem so erwartet wird, berücksichtigen die entsprechenden Urteile schon sehr häufig, dass die Feuerwehrwelt dann doch etwas ganz besonderes ist. Die "Rauswürfe" werden nach meinem Empfinden in der deutlichen Mehrheit der Fälle bestätigt. Beispiele hatte ich in diesem Thema mal genannt. Meine Kernaussage damals wie heute:
Eine Feuerwehr ist ein Team - wer stört, fliegt raus. Und ob derjenige bewusst stören will, oder nur unbewusst stört, weil er einfach ist wie er ist, ist egal. Das mag zunächst nicht ganz zum Zeitgeist von politischer Korrektheit, Gleichberechtigung, Antidiskriminierung usw. passen, aber trotz aller Anwendbarkeiten des Verwaltungs- und (Ehren)Beamtenrechts berücksichtigt man damit doch, dass die freiwilligen Feuerwehren in manchen Aspekten doch etwas Besonderes sind. Ich persönlich höffe, dass das so auch noch lange anhält.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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