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Feuerwehrgesetz
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaDisziplinarmaßnahmen / Entpflichtung bzw.Entlassung14 Beiträge
AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg825654
Datum10.12.2016 11:59      MSG-Nr: [ 825654 ]3594 x gelesen

Guten Tag

Für BaWü z.B. der § 13 Abs. 3 ( Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes ) des FwG BaWü bezügl. zur Beendigung des Feuerwehrdienstes nach Verletzung/Verstöße gegen die Dienstpflichten:


§ 13 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

3) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere

1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder
4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauern de Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen
Bescheid festzustellen.


Da der Gemeinderat als auch der Bürgermeister in der Sache tätig werden ist der Ausschluß aus der Gemeindefeuerwehr amtlich protokoliert.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)

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