Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | DGUV Information 205-008 Sicherheit im Feuerwehrhaus Version 12/2016 | 29 Beiträge |
Autor | Hans8 Ch8ris8tia8n S8., Herten / NRW | 825680 |
Datum | 11.12.2016 19:29 MSG-Nr: [ 825680 ] | 5496 x gelesen |
Infos: | 09.12.16 PDF Broschüre
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1. Europäische Norm
2. Englisch
Hallo,
ui, da kann es dann spannende Diskussionen geben. Anschlagpunkte nach EN 795, die dauerhaft am Gebäude verbleiben sind seit einer Weile definitiv nicht mehr durch die PSA-Richtlinie 89/686/EWG abgedeckt (und auch nicht durch die kommende EU PSA-Verordnung (EU) 2016/425). Sie sind Bauprodukte nach der EU-Bauprodukteverordnung (EU) 305/2011. Leider fehlt es unter der Bauproduktenverordnung zurzeit an geeigneten harmonisierten Normen (und soweit mein letzter Stand auch an Europ. Techn. Assessments (ETA)), so dass diese Produkte in nationales Recht fallen und dabei keine CE-Kennzeichnung bekommen (dürfen). In Deutschland bedeutet das, dass der Hersteller des Anschlagspunkts eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassug (abZ) vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) benötigt (mit Ü-Zeichen). Klingt komplizierter als es ist, man sollte aber vor der Bestellung mal danach fragen, denn wenn die Dinger mal eingebaut sind, wird es aufwendig eine fehlende Zulassung zu heilen.
Grüße,
Christian
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