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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Disziplinarmaßnahmen / Entpflichtung bzw.Entlassung | 14 Beiträge | ||
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 825684 | ||
Datum | 11.12.2016 23:45 MSG-Nr: [ 825684 ] | 3306 x gelesen | ||
Hallo Lars, ergänzend zu der Antwort von Carsten: Geschrieben von Lars B. Eine Disziplinarmaßnahme stellt meiner Auffassung immer ein Verwaltungsakt dar der ja an bestimmte Rechtsformen gebunden sein dürfte.Ich denke dieses wird irgendwo im Kommunalrecht des jeweiligen Bundeslandes verankert sein. Richtig, deswegen kommt es wie bereits gesagt entscheidend darauf an, in welchem maßgeblichen Bundesland sich der Fall abspielt. Disziplinarmapnahmen sind Verwaltungsakte, die mit der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden können. Ob außergerichtlich ein Widerspruchsverfahren möglich ist, kommt ebenfalls auf das Bundesland an. In NRW geht das z.B.nicht, da muss direkt geklagt werden. Was meinst du mit "an eine bestimmte Rechtsform gebunden sein"? Geschrieben von Lars B. Muß entsprechend über durchgeführte Maßnahmen Protokoll geführt werden bzw. Bedarf es auch entsprechender Verfahrensregeln wie Rechtsbelehrungen,z.B.Anspruch oder Möglichkeit zum Einspruch oder Nennung der Einspruchsfrist etc? Was meinst du mit Maßnahmen? Anhörungen, etc? Muss nicht, sollte aber, allein um zu dokumentieren, dass soetwas stattgefunden hat. Vieles steht nicht in den Feuerwehrgesetze, desewgen gilt das passende Bundesgesetz bzw. zumindest das schon angesprochene Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG. Nach meiner Erfahrung in diesen Verfahren scheitern schon unzählige Disziplinarmaßnahmen bei einer Anfechtung vor Gericht an den Formalitäten des Ablaufs solcher Disziplinarverfahren, des Erlasses einer korrekten Ausschlussverfügung, etc. die die Wehrleiter nicht einhalten. Geschrieben von Lars B. Sind u.a. Disziplinarmaßnahmen zwingend in Reihenfolge zu befolgen z.B.mündliche Ermahnung , wenn diese kein Erfolg-> schriftliche Verwarnung/Verweis, wenn dieses kein Erfolg -> Ausschluss bzw.Entpflichtung oder könnte der OrtsBM/WF z.B. einen gewisse Zeitraum für sich "Eindrücke" oder "Verfehlungen" sammeln ohne den/die Kameraden auf Verfehlungen hinzuweisen und sofort Ausschluss/Entpflichtung beantragen? Das kommt auf die Art und Weise der Vefehlung an. Die Auswahl zwischen mehreren Disziplinarmaßnahmen muss im Rahmen der Ermessensausübung geschehen, d.h. man muss sehen bzw. lesen, dass sich der Wehrleiter hierzu Gedanken gemacht hat und auch warum er ggf. der Meinung war, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Viel zu oft wird vorschnell zum Ausschluss gegriffen, das hält vor der Gerichten aber eben oft nicht , weil sich über minder schwere Maßnahmen gar keine Gedanken gemacht wurde, a l a "Hauptsache man ist den los". Bei erheblichen Dienstverstößen ist aber auch ein sofortiger Ausschluss möglich, wie z.B.bei der Begehung von Straftaten. Was das "Sammeln" von Verfehlungen angeht, kommt es auf den Zeitraum an. In einem Ausschluss "alte" Verfehlungen hervorzukramen, die bis dahin nicht geahndet wurden, nach dem Motto, was hat der sich in der Vergangenheit noch so alles geleistet, wird nicht funktionieren. Wenn ein Dienstvergehen festgestellt wird, muss darauf zeitnah reagiert werden, indem man ein Disziplinarverfahren einleitet. Sollte es in einem recht kurzen Zeitraum mehrere Verstöße geben, wird man die ggf. "aufsummieren " können und vielleicht am Ende zu einem Ausschluss aufgrund der Gesamtsituation kommen können. Das ist aber auch sehr viel Einzelfallprüfung. Gruß Katja "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | ||||
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