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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaDisziplinarmaßnahmen / Entpflichtung bzw.Entlassung14 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP825690
Datum12.12.2016 09:56      MSG-Nr: [ 825690 ]2992 x gelesen

Geschrieben von Henning K.Dem Wortlaut nach ist das AGG auf die Freiwillige Feuerwehr nicht anzuwenden? Nach § 24 gilt das AGG für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse "unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend." Die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr ist nach allgemeinen Verständnis und Rechtssprechung ein "öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art".
FF-Mitglieder sind also nicht nur manchmal besonders eigenartig, sondern auch was besonderes eigener Art ;-)
Aber selbst wenn das nicht so wäre, käme eine Entpflichtung bzw. Entlassung am ehesten noch einer Kündigung gleich, und da verweist das AGG im Anwendungsbereich auf die ausschließliche Geltung der allgemeinen und besonderen Schutzvorschriften. Da die "Kündigung" der FF-Mitgliedschaft ein Verwaltungsakt ist, und es gegen diesen eigene Rechtsschutzmöglichkeiten gibt, würde ich auch nach diesem Umweg das AGG schnell wieder bei Seite legen.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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