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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Disziplinarmaßnahmen / Entpflichtung bzw.Entlassung | 14 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 825707 | ||
Datum | 12.12.2016 20:29 MSG-Nr: [ 825707 ] | 2519 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian K. Nach § 24 gilt das AGG für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse "unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend." Die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr ist nach allgemeinen Verständnis und Rechtssprechung ein "öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art". OK, ich hatte das so interpretiert dass die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse für die das AGG entsprechend gelten soll in §24 abschließend aufgezählt sind. | ||||
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