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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Suche Informationen über Kraftstofftransport (Maximalmengen etc) | 5 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 825737 | ||
Datum | 13.12.2016 21:53 MSG-Nr: [ 825737 ] | 2555 x gelesen | ||
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Moin, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, wird der Kraftstoff an wechselnden Einsatzstellen zum Betrieb von Geräten verwendet. Das würde bedeuten, das hier die Freistellung nach ADR 1.1.3.1 Lit c) "Transport von Unternehmen im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit" (im Volksmund "Handwerkerregel" genannt) genutzt werden kann. Dies bedeutet, das der Kraftstoff zum sofortigen Gebrauch an der Einsatzstelle transportiert wird. Die maximale, in einem Behälter transportierte Menge darf dabei 450 Liter nicht überschreiten. Die (gesamte) Mengenbegrenzung ergibt sich aus der Freistellung nach ADR 1.1.3.6 (im Volksmund 1000-Punkte-Regel genannt). Beim Transport von einem Gefahrgut: Ottokraftstoff bis 333 Liter, Dieselkraftstoff bis 1000 Liter. Werden unterschiedliche Stoffe transportiert, werden die Mengen mit den vorgegebenen Faktoren multipliziert und diese Werte addiert, dabei darf der Wert von 1000 nicht überschritten werden (Ottokraftstoff Faktor 3, Dieselkraftstoff Faktor 1). Es gibt bei der Freistelllung nach ADR 1.1.3.1 lit. c) allerdings eine weitreichende Einschränkung: die Freistellung kann nicht bei externer oder interner Versorgung genutzt werden, dies würde die Fahrt zur Tankstelle und zurück betreffen, diese müsste nach ADR 1.1.3.6 durchgeführt werden - Schulung des Fahrers nach ADR 1.3, Feuerlöscher, Kennzeichnung, usw.). In jedem Fall ist eine qualifizierte(!) Ladungssicherung nach EN 12195 erforderlich. Bei Verstößen sind alle Beteiligten, also vom Fahrer bis zum Chef, mit mehreren 100 € bis weit über 1000 € dabei! Literaturtipp: https://mwvlw.rlp.de/fileadmin/isim/Unsere_Themen/Verkehr/Dokumente/HandwerkerbroschuereGefahrgut2015.pdf Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Udo B. [13.12.16 21:57] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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