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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Suche Informationen über Kraftstofftransport (Maximalmengen etc) | 5 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 825740 | ||
Datum | 14.12.2016 05:58 MSG-Nr: [ 825740 ] | 2277 x gelesen | ||
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Gut, wenn es "nur" darum geht, den Sprit für die Maschinen auf dem Betriebsgelände an der öffentlichen Tankstelle zu holen, bleibt faktisch nur der Transport nach ADR 1.1.3.6, sprich nach der 1000-Punkte-Regel. Dabei könnt ihr auf ein Beförderungspapier nach GGAV Nr. 18 verzichten. Damit bleibt an Forderungen: Schulung nach ADR 1.3 zugelassene Transportbehälter korrekte Transportkennzeichnung / ADR-Kennzeichnung der Behälter qualifizierte Ladungssicherung nach EN 12195 Feuerlöscher, mindestens 2 kg ABC-Pulver mit gülitger Prüfplakette und unbeschädigter Plombe Einhaltung der vorgegebenen Mengengrenzen Schulung nach ADR 1.3 bedeutet, das die beteiligten Personen (also in erster Linie der Fahrer) die notwendigen Kenntnisse für die sachgerechte und sichere Durchführung des Transportes benötigen, nicht zu verwechseln mit der Gefahrgutschulung (ADR-Schein) nach ADR 8.2 Den akutellen ADR-Text (2017) gibt es leider noch nicht in konsolidierter Form im Netz. Da sich in dem für euch relevanten Bereich nicht viel geändert hat, reicht erstmal der Text des ADR 2015 aus: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl215013_Anlageband.pdf Ach so, denkt daran, das Kunststoffbehälter spätestens nach 5 Jahren nicht mehr weiter verwendet werden dürfen. (ADR 4.1.1.15). Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Udo B. [14.12.16 06:04] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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