Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Aufschrei mit Zeitzünder, war: Änderung der StVZO bzgl Heckwarnanlagen | 20 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 825802 |
Datum | 17.12.2016 18:08 MSG-Nr: [ 825802 ] | 5100 x gelesen |
Infos: | 19.12.16 FW-Forum: Petition, war: Heckwarnanlagen verboten... 17.12.16 SFS-W: "Verkehrsabsicherung für Einsatzstellen der Feuerwehr"
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Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von Sebastian W.Mir schwebt sowas vor, wie die Vorwarnfahrzeuge der AM auch verwenden, nur als Dachmontage auf einem Feuerwehr-Kleinfahrzeug.
Das wäre mit der von mir vorgeschlagenen Regelung auch möglich.
Lediglich die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung dürfte kritisch werden. Allerdings wird wohl den meisten Verkehrsteilnehmern ohnehin klar sein, dass eine solche Begrenzung ohnehin niemals überwacht wird...
Allerdings gibt es ja heute schon für "trotz angekündigter Gefahrenstelle mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren" den Bußgeld-Regelsatz von 100 Euro (A-Verstoß, 1 Punkt in Flensburg). Nur wird dieser Verstoß vermutlich im Zusammenhang mit Einsatzstellen schon aus Personalgründen kaum geahndet. Wenn es nicht zum Unfall kommt.
Möglicherweise könnte man noch über eine Ergänzung zu §3 StVO diskutieren.
Aus dem Bauch heraus (ich hatte das schonmal formuliert, finde es aber nicht mehr):
(2b) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich ebenfalls an gekennzeichneten Einsatz- oder Unfallstellen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung der dort tätigen Personen und von Betroffenen ausgeschlossen ist. Auch dürfen Einsatzkräfte und Ersthelfer nicht behindert werden, wenn nötig muss gewartet werden.
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| 03.09.2013 22:58 |
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Andr7eas7 W.7, Düsseldorf Änderung der StVZO (01.08.2013) regelt Verwendung von Heckwarnanlagen | |