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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Aufschrei mit Zeitzünder, war: Änderung der StVZO bzgl Heckwarnanlagen | 20 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 825807 | ||
Datum | 17.12.2016 18:39 MSG-Nr: [ 825807 ] | 5124 x gelesen | ||
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Geschrieben von Markus R. mit einer entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde wäre dies durchaus möglich Natürlich. Aber bis du die im konkreten Einzelfall bekommst, kann besser die Polizei im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnis etwas anordnen. (Pauschale VA im Sinne von "Bei Einsätzen auf der Autobahn 500 Meter vor der E-Stelle ein 80er-Limit" sind ja unzulässig!) Ausnahmen wären vielleicht möglich, wenn (bzw. wo) der Träger der Feuerwehr gleichzeitig Straßenverkehrsbehörde ist. Dort könnte man ggf. bestimmten Kräften der Feuerwehr auch begrenzt die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zuweisen. Aber für sinnvoll halte ich das immer noch nicht. | ||||
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