Rubrik | Ausbildung |
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Thema | Nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch von tragbaren Leitern der Feuerwehr | 31 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 825920 |
Datum | 22.12.2016 08:17 MSG-Nr: [ 825920 ] | 4189 x gelesen |
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Technisches Hilfswerk
In My Humble Opinion - Meiner bescheidenen Meinung nach
Technisches Hilfswerk
Geschrieben von Florian B.Diese richtet sich in erster Linie an Unternehmen. Und dann wieder die Frage wie weit das auf BOS überhaupt anwendbar ist. Diese Frage stellt sich nicht, eine Organisation mit Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 bis 13 SGB VII bzw. § 125 Abs. 1 gilt im Sinne des Gesetzes als Unternehmen.
DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen und die z. B. für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Zielgruppen konkrete praxisgeeignete Arbeitsschutzmaßnahmen vorstellen.
Das DGUV Regelwerk gibt dem Unternehmer eine Orientierungshilfe, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten im Arbeitsschutz erleichtert. Anders als eine Vorschrift muss er das Regelwerk im Einzelfall aber nicht zwingend befolgen. Er darf in eigener Verantwortung auch Maßnahmen auswählen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten für geeignet hält und die den gleichen Stand der Sicherheit gewährleisten. Beachtet der Unternehmer die im Regelwerk aufgeführten Maßnahmen, kann er davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren getroffen hat (Vermutungswirkung).
Geschrieben von Florian B.In wie fern stellt die Verwendung gemäß (auch zurückgezogener ) Dienstvorschriften den Stand der Technik da? vergleiche dazu DGUV Regel 1, Abschnitt 2.2.5:
Bei den Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz (z. B. Freiwilligen Feuerwehren, THW, Rettungsdiensten) entsprechen die nach dem spezifischen Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger für diese Betriebsart und den Dienstvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen in der Regel den Maßnahmen, die infolge einer Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen wären. Ihre Beachtung erfüllt daher im Allgemeinen die Gleichwertigkeit im Sinne des § 3 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 1.
Aus diesem Grund hatte ich ja bereits schon weiter oben geschrieben, das IMHO eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung dieser Dienstvorschriften auf den aktuellen Stand der Technik und Unfallverhütung erfolgen sollte / muss.
(Beim THW funktioniert das, so wie ich das überblicke ... ;) )
Grüße
Udo Burkhard
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Geändert von Udo B. [22.12.16 08:18] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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