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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rückwirkende Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E! | 61 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg | 826488 | ||
Datum | 10.01.2017 13:08 MSG-Nr: [ 826488 ] | 6786 x gelesen | ||
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Liegt der Unterschied und das Missverständnis womöglich in dem Begriff "Fahrlerlaubnis" und "Führerschein"? Denn weiter unten in der Pressemitteilung steht doch ausdrücklich, dass für Fahrerlaubnisse zwischen 1999 und 2013 und auch für alte Klasse 3 wie seither die 50 Jahre-Grenze gilt. Bloß weil Maschinisten alle fünf Jahre einen neuen Führerschein (das Plastikkärtchen) bekommen, ändert das ja am Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis (also die bestandene Prüfung) nix. Also ich interpretiere das so, dass das nur neue, junge Maschinisten betrifft, die ihren "Führerschein" seit 2013 "gemacht" haben. Thomas | ||||
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