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RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaFahrerlaubnisklassen 2017... war: GW-Wunderwuzzi60 Beiträge
AutorPete8r M8., Wien / Wien826497
Datum10.01.2017 18:17      MSG-Nr: [ 826497 ]3413 x gelesen

Sonst sind ja die Österreicher "berüchtigt" für die Übererfüllung unionsrechtlicher Vorgaben, aber jetzt gebe ich den Pokal zurück:

Nach der RL 2007/46/EG sind Fahrzeuge der Klasse M2
Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
Über 5 t sind wir in M3.

Hingegen sind Fahrzeuge der Klasse N2
Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Jetzt mag die Füherscheinrichtlinie 2006/126/EG (schwachsinnigerweise) abweichen, aber wenn die Kategorie D1 dort definiert ist
Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge höchstens 8 m beträgt; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
und C1 umfasst
nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

folgt daraus, dass ein denkbarer "Bus zur Personenbeförderung" mit weniger als 8 Sitzplätzen ohne Fahrer nach den technischen Vorschriften für die Fahrzeugklasse M2 oder M3 zugelassen werden müsste; steht N2 in den Fahrzeugpapieren, ist das Güterbeförderung und wir sind fertig. Würde ich jetzt den 5-Tonner mit "Dreifachkabine" und ein Meter langer Ladefläche ausführen und kommt die Zulassungsbehörde zum Ergebnis, das wäre (primär) ein Fahrzeug zur Personenbeförderung, hat sie ihn der Kategorie M2 zuzuordnen und die notwendige Fahrerlaubnisklasse ergibt sich. Lässt sie als N2 zu - im italienischen Zivilschutz gibt es Dreifachkabiner auf Basis des alten Daily, diverser alter Bremachs, aktuell baut glaublich noch Zastava den alten Daily in der Form, werde ich in die Fahrzeugpapiere schauen müssen.. Eigenerfahrung: dort steht N2.

Da Richtlinien in die nationale Gesetzgebung umzusetzen sind, hat der nationale Gesetzgeber durchaus Spielraum, im KFG steht - von der Kommission unbeanstandet sohin unter den Begriffsdefinitionen
7. Omnibus ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist;

8. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;


Anhängekugel oder -maul dran und wir sind als Zulasungsbehörde absolut unionsrechtskonform. Und ob das nötig ist? Nach unbeanstandetem (österreichischem) KFG nicht einmal:

.1.3.Omnibusse,

2.1.3.1.Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),

2.1.3.2.Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),


Würde ich jetzt behaupten, ein Feuerwehrfahrzeug oder ein Camper ist nicht zur Güterbeförderung gedacht - halten wir uns ans KBA:
KBA-Klassifikation
Dort haben wir unter Pkt 4.3 "Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung oder mit besonderer Zweckbestimmung"

Die mir bekannten Abweichungen zur Zulassungssystematik im deutschen Recht betreffen die Steuergesetzgebung, das ist nationale Spielwiese, die dürfen theoretisch gelbe Fahrzeuge anders besteuern als grüne, und "Pannen" zur Höchstgeschwindigkeit wie in dem forum beschrieben.. ja, kann dem Gesetzgeber passieren, aber die Unterscheidung zwischen M2 und N2 lässt sich mit "Kraftfahrzeuge über 3500 kg zGG" sauber lösen.

Im Notfall geht Unionsrecht vor, und weder als Zulassungsbesitzer noch als Lenker muss ich die zulassungsrechtliche Klasse hinterfragen, so weit reicht die Sorgfaltspflicht wirklich nicht

Grüsse
Peter

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