Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Rückwirkende Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E! | 61 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 826505 |
Datum | 10.01.2017 22:22 MSG-Nr: [ 826505 ] | 5070 x gelesen |
Infos: | 20.01.17 LFS BaWü: Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 20.01.17 DFV: FAQ Führerschein 20.01.17 FW-Magazin: Erfolg des DFV - Feuerwehrleute brauchen keinen Busführerschein 10.01.17 Wichtige Änderungen für FahrerInnen von Klein-Lkw, Kleintransportern und Kleinbussen 10.01.17 Neuabgrenzung der Klassen C1, C und D1 / Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E
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Geschrieben von Thomas B.Liegt der Unterschied und das Missverständnis womöglich in dem Begriff "Fahrlerlaubnis" und "Führerschein"?
nicht grundsätzlich...
Geschrieben von Thomas B.Denn weiter unten in der Pressemitteilung steht doch ausdrücklich, dass für Fahrerlaubnisse zwischen 1999 und 2013 und auch für alte Klasse 3 wie seither die 50 Jahre-Grenze gilt.
Nicht ganz:
Eine Klasse C1(E) die aus einer Fahrerlaubnis von vor 1999 hervorgeht (alte Klasse 3) ist und bleibt unbefristet.
Eine Klasse C1(E), die nach 1998 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt wurde, ist und bleibt bis zum 50. befristet.
Eine Klasse C1(E), die ab dem 28. Dezember 2016 erteilt wurde, ist und bleibt für fünf Jahre gültig.
Aber:
Eine Klasse C1(E), die nach dem 18. Januar 2013 aber vor dem 28. Dezember 2016 erteilt wurde, war bis zum 50. befristet und ist jetzt nur noch für fünf Jahre ab Erteilungsdatum gültig. Obwohl im Führerschein etwas anderes steht.
Geschrieben von Thomas B.Bloß weil Maschinisten alle fünf Jahre einen neuen Führerschein (das Plastikkärtchen) bekommen, ändert das ja am Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis (also die bestandene Prüfung) nix.
Natürlich nicht.
Mein Führerschein ist vom 16.07.2007, trotzdem habe ich eine unbefristete Klasse C1(E) und eine bis zum 50. befristete Klasse C(E).
Allerdings wird auch mein Führerschein (nicht die damit ausgewiesenn Fahrerlaubnis!) am 20. Januar 2033 ungültig. Das gilt, obwohl in Feld 4b (Datum des Ablaufs der Gültigkeit) der Eintrag "--" lautet. Und obwohl der Führerschein dann noch gültig ist, darf ich z.B. im Jahr 2030 damit keine Fahrzeuge der Klassen C(E) führen.
Geschrieben von Thomas B.Also ich interpretiere das so, dass das nur neue, junge Maschinisten betrifft, die ihren "Führerschein" seit 2013 "gemacht" haben.
Ja.
Siege §76 Nr. 12c FeV:
§ 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis) Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers der Fahrerlaubnis.
Relevant ist hier nur das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis, nicht das Datum der Ausstellung des Führerscheins.
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