Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Rückwirkende Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E! | 61 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 826616 |
Datum | 12.01.2017 22:37 MSG-Nr: [ 826616 ] | 3707 x gelesen |
Infos: | 20.01.17 LFS BaWü: Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 20.01.17 DFV: FAQ Führerschein 20.01.17 FW-Magazin: Erfolg des DFV - Feuerwehrleute brauchen keinen Busführerschein 10.01.17 Wichtige Änderungen für FahrerInnen von Klein-Lkw, Kleintransportern und Kleinbussen 10.01.17 Neuabgrenzung der Klassen C1, C und D1 / Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E
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Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
Geschrieben von Michael W.Was meinst du eigentlich mit "Mietwagen"?
Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten.
So festgelegt in §49(4) PBefG.
Geschrieben von Michael W.Ob ich das Fahrzeug selbst besitze oder mir eines miete spielt überhaupt keine Rolle in irgendwelchen Vorschriften.
Was du meinst sind die umgangssprachlich als "Mietwagen" bezeichneten Fahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden (auch Selbstfahrer-Mietfahrzeuge oder Selbstfahr-Vermietfahrzeuge genannt, in der FZV auch Mietfahrzeug für Selbstfahrer). Die haben nichts mit den Mietwagen nach PBefG zu tun.
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