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Bürgerliches Gesetzbuch
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaFeuerwehrvereine/Fördervereine Eigentum/Besitz10 Beiträge
AutorFran8k S8., Schwerte / NRW826629
Datum13.01.2017 07:40      MSG-Nr: [ 826629 ]2756 x gelesen

Rechtlich gesehen gibt es den begriff der "Spende" im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht, es handelt sich vielmehr um eine Schenkung aus dem Vermögen des Schenkenden an den beschenkten (§516 ff. BGB). In einem Schenkungsvertrag kann auch eine Zweckbindung fest geschrieben werden.

Davon losgelöst ist der Kaufvertrag zwischen der Gemeinde /dem Verein und der nach §433 ff BGB zu sehen ist. Hier erfolgt das Eingehen eines zweiseitigen Schuldverhältnis. Der Eine schuldet die Übergang und Eigentumsübertragung einer bezeichneten Sache, der andere den Kaufpreis.

Fazit. Durch die "Spende" (eigentlich Schenkung) wird nur eine Vermögensübertragung zwischen dem Schenkenden und der Gemeinde bewirkt. Der Kaufvertrag zwischen der Gemeinde und dem Verkäufer erreicht dann, das mit dem geschenkten vermögen ein Gegenstand in das Eigentum der Gemeinde übergeht.

Gruß

Frank

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