Rubrik | Unfallverhütung |
zurück
|
Thema | Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer bei Sondersignalfahrt | 14 Beiträge |
Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 826652 |
Datum | 13.01.2017 13:06 MSG-Nr: [ 826652 ] | 1154 x gelesen |
1. Maschinist
2. Mitarbeiter
Strafgesetzbuch
1. Maschinist
2. Mitarbeiter
Geschrieben von Jörg E. J.aber hier in D müsste zumindest der MA als Fahrer am Unfallort verbleiben, um die Formalitäten zu erledigen
Geschrieben von §142 StGB
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat
Ich denke, dass es hier ausreichend ist, eine einzelne Einsatzkraft abzustellen, welche die Formalitäten klärt. Das muss nicht der MA sein.
Audiatur et altera pars.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|