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Rubrik | Atemschutz | zurück | ||
Thema | Der Bart muss weg! | 74 Beiträge | ||
Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 827029 | ||
Datum | 26.01.2017 15:51 MSG-Nr: [ 827029 ] | 12131 x gelesen | ||
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Betrachten wir das Bartthema aus der Sicht des Arbeitsschutzes: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für AGT wird man unzweifelhaft in der Risikomatrix nach Nohl zur Spalte "Möglicher Tod" kommen (Einatmen von toxischen Rauchgasen wegen nicht dichter Maskenkante (insbesondere bei Gleichdruckmasken. Bei Überdruckmasken kommt die Leckrate der entweichten Atmenluft in die Betrachtung hinein). Damit hat man die Risikomasszahlen von 4 bis 7 und ist verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen. Nach ArbSchG ist die Gefahr an der Quelle zu beseitigen. Damit ist man gleich bei der Substitution der Gefahr - also Bart ab für AGT im Bereicht der Dichtlinie der Maske.... (Oberste Maßnahme der STOP-Hirachie) Interessant ist die Frage der Durchsetzbarkeit. Bei hauptberuflichem Personal und Beamten sehe ich die als gegeben an - es geht um den Erhalt ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit als AGT. Bei Freilligen ist das so nicht möglich - bleibt nur, sie als AGT nicht mehr einzusetzten (mit allen Konsequenzen) ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund... Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Volker L. [26.01.17 15:53] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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