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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaUrlaub in Schichten17 Beiträge
AutorRola8nd 8S., Rostock / M-V827077
Datum29.01.2017 11:19      MSG-Nr: [ 827077 ]3437 x gelesen

Hallo Holger,

für Euch als feuerwehrtechnische Beamte in NRW gilt entsprechend AZVO-Feu

§ 2
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtdienst

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, beträgt unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes wöchentlich einschließlich Mehrarbeitsstunden im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Dabei beträgt der Anteil des Bereitschaftsdienstes 19 Stunden.

(2) Für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, vermindert sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach Absatz 1 jeweils um ein Fünftel, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Beamtin oder der Beamte an dem Feiertag tatsächlich Dienst zu leisten hat.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.

(4) Bei Ermittlung der im Jahresdurchschnitt geleisteten Arbeitszeit bleiben Zeiten des Erholungsurlaubs und der Dienstunfähigkeit unberücksichtigt.

In Absatz 2 sind Eure Feiertagsstunden geregelt. Da die Werksfeiertage in jedem Jahr unterschiedlich fallen und dadurch auch deren Anzahl variiert, hat man in NRW keine pauschale Regelung erlasen.
Somit ist zunächst die Erfassung auf einem gesonderten Konto korrekt.
Dies dient einfach nur der Feststellung, wie viele Stunden die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Jahr gemindert (1/5 von 48h = 9h36min pro Werkfeiertag) werden muss.
Das heißt, je Werkfeiertag des Jahres, der auf einen Montag bis Freitag fällt, auch der 24. und 31.12., sind 9h36min auf diesem Konto zu erfassen.
Jedoch Achtung! Ist man an einem Werkfeiertag krank geschrieben, verliert man die Stundengutschrift für diesen Tag!!!

Nun kann man in einer Dienstvereinbarung festlegen, wie diese Stunden verrechnet/gewährt werden sollen.
Rechtlich richtig: Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Woche, in der der Werkfeiertag liegt.
Praktisch gerade in der Arbeitszeiterfassung schwer umsetzbar.
Besser: Zusammengefasste Stunden in Dienstschichten frei geben. Diese zählen zwar nicht wie Urlaub, sind aber planbar wie dienstfrei, mit dem Unterschied, dass eben an diesem Tag, wenn frei keine Sollarbeitszeit entsteht, somit die 24 Stunden der Dienstschicht als Wochenarbeitszeit angerechnet sind.
Ich mag diese Lösung in Stunden nicht!
Leider ist diese bei uns für die 12-Stunden-Dienstleister aber auch anzuwenden.

Für den 24-Stunden-Wachdienst hat M-V in der AZVO-MV eine pauschale Lösung eingearbeitet, 4 Dienstschichten pro Kalenderjahr als pauschalen Ausgleich.
Da es keine weiteren Einschränkungen gibt, ist selbst längere Krankheit völlig unerheblich. Bist Du dann mindestens 4 Tage im Kalenderjahr gesund, erhältst Du eben an genau diesen vier Tagen diesen Feiertagsausgleich.
Das ist zwar irgendwo ungerecht gegenüber den Kollegen, die ganzjährig Dienst geleistet haben, aber egal.
Es ist nicht Aufgabe eines Personalrates Regelungen in Dienstvereinbarungen zu treffen, die zum Nachteil für den einzelnen Beamten werden können!

Leider lässt Eure AZVO auch keinen Spielraum für andere Lösungen zu.
Hier kann vielleicht eine Änderung über eine Gewerkschaft durch Druck auf die Politik mit dem Ziel einer Änderung der AZVO herbeigeführt werden.

Zu Eurem Erholungsurlaubsanspruch such` ich noch was.

Gruß Roland

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