Hallo,
die Ersteller von Kostenbescheiden (in BaWü) sollten öfters mal in die Kommentierungen zum § 34, Landesfeuerwehrgesetz, schauen.
Dort wird u.a. auf diesee Urteil verwiesen: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 20.3.2003, 1 S 397/01.
Auszug:
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Eine auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogene und seinen Besonderheiten Rechnung tragende Entscheidung darf hierdurch allerdings nicht ausgeschlossen werden. Besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den Kostenersatz angemessen zu reduzieren, können etwa dann gegeben sein, wenn der Umfang des Feuerwehreinsatzes nach einer Ausrückordnung bestimmt wurde und sich nach den konkreten Gegebenheiten am Einsatzort als offensichtlich überdimensioniert erweist. Hier gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Interessen des Kostenpflichtigen, zu den Kosten lediglich in einem Umfang herangezogen zu werden, der dem objektiv erforderlichen Aufwand entspricht, und das Interesse der Gemeinde an einem möglichst umfassenden kostendeckenden Ersatz gegeneinander abzuwägen und dies nachvollziehbar darzulegen. Dabei ist es grundsätzlich nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, wenn den Interessen der Gemeinde (und damit der Allgemeinheit) der Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Kostenpflichtigen eingeräumt wird. Jedoch hat der Träger der Feuerwehr auch die Regelung in § 36 Abs. 7 FwG zu berücksichtigen. Danach soll Ersatz der Kosten nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre (zum Ganzen Senatsurteil vom 8.6.1998, a.a.O.).
Manfred
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