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RubrikÖffentlichkeitsarbeit zurück
ThemaDie Feuerwehr muss sich auf Ihr Kerngeschäft besinnen - war: Feuerwehr Schalksmühle appelliert ...55 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW827819
Datum22.02.2017 16:46      MSG-Nr: [ 827819 ]2394 x gelesen

Geschrieben von Bernhard D.-> MIK NRW" Spürbare Entlastung der Feuerwehren bei der Beseitigung von Ölspuren vorgesehen "

Und ihr Dreipunkteplan:

[...]

Die an der Projektgruppe Beteiligten haben sich auf drei Punkte zur Entlastung der Feuerwehren geeinigt:

- Die Feuerwehren können beim Einsatzstichwort Ölverunreinigung in reduzierter Einsatzstärke, in der Regel mit nur zwei Personen, ausrücken.
- Die Einsatzzeit soll dadurch reduziert werden, dass die Feuerwehren nur noch erste Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr durchführen und die Gefahrenstelle  nach dem  Aufstellen von Warnschildern für den Straßenbaulastträger wieder verlassen können. Der Landesbetrieb Straßen.NRW wird dazu Einzelheiten regeln und Schilder zur Verfügung stellen.
- Die Straßenreinigung übernehmen Unternehmen. Der Landesbetrieb Straßen.NRW wird eine Ausschreibung durchführen, um ein oder mehrere Unternehmen im Wege von Rahmenverträgen zu beauftragen, die über vertraglich festgelegte Eintreffzeiten zeitnah die Durchführung von Reinigungsarbeiten garantieren können.
[...]


Wenn ich das jetzt mal für mich sortiere:

Es geht erstmal "nur" um die Straßen, bei denen das Land NRW Träger der Straßenbaulast ist. (was in der Folge natürlich die Leitstellen vor die Herausforderung stellt, das anhand der Meldung auch herauszufinden)

Es wird aber auch gleich darauf hingewiesen, dass die Kommunen sich doch bitte an dieser Regelung beteiligen oder eigene Regelungen zur Entlastung der FF treffen mögen.

Also hat das Land das getan, was es in eigener Zuständigkeit tun kann. Bleibt zu hoffen, dass die Kommunen diesem Beispiel folgen.

Natürlich bleiben da doch noch ein paar Fragen offen:

Wenn es doch nur um das Aufstellen von Schildern geht: Warum macht das nicht die Polizei? Im Gegensatz zur Feuerwehr dürfen die das nämlich sogar! Da hätte das Land doch gleich klarstellen können, dass bei Ölspuren primär nur die Polizei anrückt und die Feuerwehr nur einspringt, wenn die Polizei nicht zeitnah eingreifen kann.

Und darüber hinaus:
Wer trifft die Entscheidung, ob das Aufstellen der Schilder ausreichend ist um die gemeine Gefahr abzuwenden?
Wer trägt die Verantwortung dafür, dass die Schilder auch fachgerecht aufgestellt werden?
Müssen diese zwei Personen also erstmal eine zusätzliche AusbildungEinweisung erhalten und werden sie dann zu "Hilfsbeamten des Straßenbaulastträgers" ernannt (siehe §45(3) Satz 3 StVO)?
Was passiert, wenn das Aufstellen der Schilder als nicht ausreichend angesehen wird: dürfen die zwei Personen dann die Straße sperren (und wenn ja: wie?!), oder wird die Feuerwehr dann doch weitergehend tätig?

Die Festlegung der "Reduzierten Einsatzstärke" (gab es denn vorher eigentlich eine Vorschrift, mit mehr Leuten auszurücken?) als Regelfall bedeutet natürlich auch noch etwas anderes: Mehr Leute wird der Kostenträger dann in der Regel auch nicht bezahlen wollen.
(und was macht dann die hauptamtliche Wache, die ein LF mit Staffelbesatzung vorhält, so wie es in NRW ja eigentlich gefordert wird?)

Ebenfalls dürfte mit dieser Regelung aber noch ein weiterer Aspekt klargestellt sein: Wenn zwei Personen zur Abwehr der unmittelbaren Gefahr ausreichen, dann darf zur Ölspur maximal das (erwartungsgemäß) ersteintreffende Fahrzeug mit Sondersignal anfahren. Für alle anderen (warum auch immer) mit ausrückenden Fahrzeuge sind die Bedingungen des §38(1) StVO nicht gegeben. (Ausgenommen natürlich im Fall von Nachforderungen aufgrund umfangreicherer Gefahr z.B. für Gewässer usw.)

Um aber keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Ich sehe die hier in Aussicht gestellte Regelung als einen Erfolg und einen Schritt in die richtige Richtung!

Es zeigt sich hier aber erneut, dass die Feuerwehr für eine reguläre Aufgabenerfüllung eigentlich auch die reguläre Befugnis braucht, im Straßenverkehr Verkehrszeichen und -einrichtungen zur Absicherung von Einsatz- und Gefahrenstellen aufstellen zu dürfen.

Ich hatte ja dazu schonmal was vorbereitet:

"§45 StVO
(7b) Die in §35(1) genannten Organisationen und die Besatzung von Fahrzeugen
gem. §35(5a) dürfen zur Eigensicherung, zur Absicherung
ihrer Arbeitsstelle und zur Sicherung des übrigen Verkehrs Arbeits- und
Gefahrenbereiche mit Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Abschnitt 1 und den
Verkehrszeichen 250 und 222 absperren. Vor Arbeits- oder Gefahrenstellen dürfen
sie mit Gefahrzeichen (insbesondere Zeichen 101, 114, 124) und Warnleuchten warnen.
§35(8) gilt entsprechend."

Die Ausführung könnte man auf dem Wege der Verwaltungsvorschriften,
z.B. in der StVO-VwV näher regeln. Mein Formulierungsvorschlag dazu:

"zu §45 Absatz 7b:
Die eingesetzten Verkehrseinrichtungen und Warnleuchten müssen (soweit
anwendbar) den von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichten
technischen Lieferbedingungen entsprechen. Verkehrseinrichtungen und
Verkehrszeichen müssen vollreflektierend sein. Abweichend dürfen an
Fahrzeugen angebrachte Verkehrszeichen mit eigener Lichtquelle
beleuchtet oder lichttechnisch erzeugt werden. Die Regelungen dieser
Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) gelten sinngemäß."

Mittelfristig wäre dann eine Aufnahme der zusätzlichen Möglichkeiten
in die FwDV1 ebenfalls anzustreben.

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