Hallo,
bevor der Dank aufgrund der regen Diskussionsbeteiligung im Sande versickert, antworte ich mal.
(Frei nach Waltraud und Mariechen: blous dassd was sagsd ;-))
Nach Rücksprache mit den Kollegen ist die Holzbauweise jenseits der GK 4 eigentlich so gut wie nicht existent. Holzbau GK5, dann sogar noch Hochhaus, die kann man in Deutschland meiner Meinung nach an einer/wenigen Händen abzählen.
Die Holzbauweise bringt sicher Abweichungen von der HHR mit sich, es wird aber das Problem sein, dass es sich hierbei nicht zwingend um Abweichungen nach Art. 63 BayBO handelt. (Ich schreib mal BayBO, MBO u.a. bitte selbst suchen) So gesehen könnte man die Holzhochhäuser nach Schutzzielbeschreibung der BayBO mit gleichwertiger Sicherststellung bauen.
Ansonsten hat die HHR ja schon fast alles drin, was anderweitig noch als Kompensationsmaßnahme angesetzt werden könnte. Ggf. kann man in den Fällen von Holzhochhäusern, die bei den Vorgaben der HHR immer in die Kategoriene "gilt nicht für ...." fallen, die Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Mir fallen da spontan die Sprinklerung unter 60m, grundsätzlich zwei bauliche Rettungswege statt zulässig Sicherheitstreppenraum oder Größenbeschränkung der Nutzungseinheiten ein.
Mal abseits vom VB die Frage an die gesamte Forumsgemeinde, rein zur Einschätzung der Anzahl, wer hat eigentlich ein Holzhochhaus in seinem Gemeindebereich? (Hochhaus = i.d.R.- mit > 22m Fußbodenhöhe des obersten möglichen Aufenthaltsraums)
Grüßla,
Franz-Peter
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