Finde auch Folgendes sehr interessant:
Geschrieben von § 9 VOFF - Ausscheiden aus der Einsatzabteilung und Eintritt in die Ehrenabteilung
(1) Angehörige der Einsatzabteilung scheiden aus dieser aus,
1. wenn sie die Regelaltersgrenze nach § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in der jeweils geltenden Fassung erreicht haben,
Gruß Hubert
Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz
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