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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Wenn der Feuerwehrmann nicht mehr helfen darf | 11 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern | 831493 | ||
Datum | 04.07.2017 12:40 MSG-Nr: [ 831493 ] | 2478 x gelesen | ||
Hallo, dazu aus der gelebten Praxis, da es das Problem immer mal wieder gibt hier eine anonymisierte Stellungnahme: Sehr geehrter Herr Schorer, das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) regelt in Artikel 6 den Feuerwehrdienst. Nach Absatz 2 der genannten Vorschrift können alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr in der Gemeinde Feuerwehrdienst leisten, in der sie 1, eine Wohnung haben (Melderechtlicher Erst- oder Zweitwohnsitz) oder 2, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder 3, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung scheidet die erste und die zweite Variante aus. Wir gehen allerdings davon aus, dass der Sachverhalt einen besonderen Fall im Sinne des Art. 6 Abs. 2 BayFwG darstellen könnte. Ein solcher besonderer Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn jemand so nahe oder so verkehrsgünstig am Schutzbereich der Freiwilligen Feuerwehr wohnt, dass er in gleichen Maße (oder sogar leichter) am Einsatz- und Ausbildungsdienst teilnehmen kann wie die innerhalb des Gemeindegebiets Wohnenden. Dementsprechend besteht auch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Eine förmliche Aufnahme in die Feuerwehr (Dienstbuch) sollte dabei erfolgen. Wir hoffen damit Ihre Anfrage erledigt zu haben, stehen allerdings für Rückfragen gerne auch telefonisch zur Verfügung. Bitte geben Sie bei Rückfragen unser Aktenzeichen XXXXX an. Mit freundlichen Grüßen I.A. Viele Grüße Christian Planung ersetzt Zufall durch Irrtum! | ||||
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