Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Folgekennzeichen - war: Zulassungsfreie Anhänger | 16 Beiträge |
Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 832420 |
Datum | 02.08.2017 09:24 MSG-Nr: [ 832420 ] | 1627 x gelesen |
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
Grüß Dich,
das bayerische Schreiben fasst ja nur die bundesweit gültige Rechtslage zusammen:
In § 3 FZV wird der Feuerwehranhänger vom Zulassungsverfahren ausgenommen.
In § 10 FZV wird das Wiederholungskennzeichen gefordert.
Als Bayer kann ich jetzt für die anderen Bundesländer nur raten, aber ich gehe davon aus, dass die meisten einfach das Bundesrecht anwenden.
Natürlich kann das zuständige Ministerium per Rechtsverordnung für seinen Bereich Erleichterungen schaffen, ich könnte mir z.B. vorstellen, dass man für Feuerwehren, die kein eigenes Fahrzeug haben und deren Anhänger nur von Traktoren gezogen wird es als ausreichend definiert, wenn Feuerwehr und der Ortsname/Abteilungsname auf der Seite in einer bestimmten Größe angebracht sind.
Genauso kann ich mir vorstellen, dass es Bundesländer gibt, die Feuerwehrintern das einschränken und sagen lasst Eure Anhänger gefälligst zu. Aber Eigentlich gibt die FZV bundesweit die Marschrichtung vor.
Schönen Gruß
Stefan
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| 13.05.2016 09:33 |
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Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee Zulassungsfreie Anhänger | |