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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Folgekennzeichen - war: Zulassungsfreie Anhänger | 16 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 832452 | ||
Datum | 02.08.2017 21:00 MSG-Nr: [ 832452 ] | 1125 x gelesen | ||
Geschrieben von Michael W. Nein. Das Folgekennzeichen muss zum Halter/Besitzer des Anhängers passen. Du irrst. Hier der zuständige Absatz von §10 FZV: (8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich. (Hervorhebung durch mich) | ||||
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