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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | MBO / NBauO oder Versammlungsstättenverordnung zutreffend | 6 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8T., Delmenhorst / Niedersachsen | 833932 | ||
Datum | 27.09.2017 13:28 MSG-Nr: [ 833932 ] | 1382 x gelesen | ||
Hallo, die für das Gebäude zugrundeliegende NBauO gilt erst einmal nur für die allgemeine Baugenehmigung. Damit verbunden ist auch eine Einstufung des Gebäudes in eine Gebäudeklasse oder als Sonderbau. Für Veranstaltungen in Gebäuden, die keine Versammlungsstätte sind, greift die Versammlungsstättenverordnung, hier § 47. Das bedeutet, dass für die Veranstaltung ein Ausnahmeantrag nach § 47 NVStättVO zu stellen ist. "Für die Durchführung einer Veranstaltung in einem Raum, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, können auf Antrag Ausnahmen von den §§ 3 bis 21, 32 Abs.1 und 2, §§ 42 und 44 durch besondere schriftliche Entscheidung zugelassen werden, wenn 1.der Raum nur vorübergehend für Veranstaltungen genutzt wird und 2. der Brandschutz und die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher sowie der Mitwirkenden auf andere Weise gewährleistet ist." Dabei sind alle Abweichungen, die in den o.g. §§ im Gegensatz zu einer originären Versammlungsstätte festgestellt werden, aufzulisten und ggfs. Kompensationsmaßnahmen zu beschreiben. Entsprechende Antragsformulare sollte das zuständige Ordnungsamt / Bauordnungsamt zur Verfügung stellen können..... Insbesondere die Flucht- und Rettungswege sind im Rahmen einer Antragstellung nach § 47 NVStättVO darzustellen (Breite der Rettungswege und Ausgänge, Führung der Rettungswege, ...). Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung kann dann die Veranstaltung, u.U. auch mit entsprechenden Auflagen genehmigt werden. So ist der formalrechtliche Ablauf.... Gruß Christian Alles Geschriebene stellt lediglich meine private Meinung dar.
Geändert von Christian T. [27.09.17 13:32] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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