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Landesbauordnung
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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
Thema2. Rettungsweg: Grösse des Fensters?5 Beiträge
AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen834142
Datum06.10.2017 15:37      MSG-Nr: [ 834142 ]1572 x gelesen

Hallo Jürgen,

Geschrieben von Jürgen M.
Gibt es da Regelungen wie Fenster für den 2. Rettungsweg zählen gestaltet sein müssen? Grösse, Art der Fensterflügel usw.?

Ja, die gibt es. Sie sind in der jeweiligen Landesbauordnung zu finden.

Für BaWü sieht es so aus...

- allgemeine Anforderungen stehen im §28 Abs. 4 LBO

(4) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen.



- Konkretisierung mit greifbaren Fakten im §13 Abs. 4 LBOAVO


(4) Fenster, die als Rettungswege nach § 15 Abs. 5 Satz 1 LBO dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m breit und 1,20 m hoch sein und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein; eine Unterschreitung dieser Maße bis minimal 0,6 m Breite im Lichten und 0,9 m Höhe im Lichten ist im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle dann möglich, wenn das Rettungsgerät der Feuerwehr die betreffende Öffnung nicht einschränkt. Sie müssen von innen ohne Hilfsmittel vollständig zu öffnen sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1,0 m entfernt sein.


Demnach ist das Mindestmaß 0,90 x 1,20 m (bxh), wobei mit Zustimmung der zuständigen Brandschutzdienststelle auf 0,60 x 0,90 m (bxh) minimiert werden darf.

Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass ein Rettungsweg auch immer ein Angriffsweg der Feuerwehr ist.

mit kameradschaftlichem Gruß

Thomas

P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

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