alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaSo wird das nichts mit qualifizierten Quereinsteigern12 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg834242
Datum10.10.2017 13:09      MSG-Nr: [ 834242 ]3423 x gelesen
Infos:
  • 10.10.17 Ein Artikel über den Anwalt
  • 10.10.17 "Presseinfo" des Anwalts

  • hallo,

    Geschrieben von Sebastian K.Das Gericht ist Arbeitgeber des Anwalts
    ich denke eher nicht. Der Anwalt ist freiberuflich tätigt. Das Gericht setzt Verhandlungstermine fest. Die können aber auch verlegt werden. Oder auch nicht.

    Schauen wir mal in das Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG):

    § 61 Freistellung

    ...

    (2) Den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz dürfen aus dem Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie jede sonstige berufliche Benachteiligung aus Anlass ihrer Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz unzulässig.

    (3) Nehmen aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und Helfer im Katastrophenschutz während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für einen notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen; für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Ihre Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen haben sie dem Arbeitgeber oder Dienstherren rechtzeitig mitzuteilen.


    Ich denke die vom Gericht angesetzte Verhandlung ist für den Anwalt keine Arbeits- oder Dienstzeit im Sinne des SächsBRKG. Das Gericht ist da weder Arbeitgeber oder Dienstherr.

    Die Tätigkeit eines Anwalts bei einem Gerichtstermin wird von dem Brandschutzgesetz nicht abgedeckt. Da gibt es eine Regelunglücke.

    Wobei es da sicherlich auch Lösungen gibt die in diesem speziellen Fall die Kuh vom Eis holen kann: Terminsvertreter

    Da geht dann ein anderen Anwalt als Vertretung zum Gerichtstermin. Das wird regelmässig dann auch gemacht wenn in Gerichtstermin an einem weit entfernten Ort stattfindet.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

    Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

    << [Master]antworten>>
    flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
    Beitrag weiterempfehlen

     10.10.2017 12:20 Helg7e K7., Sulzbach/Main
     10.10.2017 12:55 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     10.10.2017 13:09 Jürg7en 7M., Weinstadt
     10.10.2017 13:13 Mitj7a S7., Pinneberg
     10.10.2017 13:13 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     10.10.2017 14:30 Volk7er 7C., Trier
     10.10.2017 14:29 Helg7e K7., Sulzbach/Main
     10.10.2017 15:00 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     10.10.2017 16:07 Helg7e K7., Sulzbach/Main
     10.10.2017 18:17 Henn7ing7 K.7, Dortmund  
     11.10.2017 10:05 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
     11.10.2017 11:37 Seba7sti7an 7K., Grafschaft

    7.766


    So wird das nichts mit qualifizierten Quereinsteigern - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt