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Thema | Sondersignalanlagen der US-Army auf deutschen Straßen | 40 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 834274 | ||
Datum | 11.10.2017 09:01 MSG-Nr: [ 834274 ] | 4419 x gelesen | ||
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Geschrieben von Henning K. Eine Verpflichtung für die übrigen Verkehrsteilnehmer, darauf dann auch so wie in §38(1) StVO für das Einsatzhorn vorgeschrieben zu reagieren kann ich aber daraus nicht ableiten. Das sehe ich etwas anders, und zwar aus dem einfachen Grund, weil der Begriff "Einsatzhorn" und auch ein konkreter Fahrzeugbezug in der StVO (und in der VwV-StVO, und nur um diese beiden geht es hier) nicht definiert sind. Somit gilt IMHO (IANAL) der Wortlaut des § 38 StVO mit seiner verkehrsrechtlichen Anordnung: bei Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn ist unverzüglich Platz zu schaffen. Und dieser verkehrsrechtlichen Anordnung haben alle VT Folge zu leisten, unabhängig davon, ob die objektiven Voraussetzungen gegeben sind oder nicht; dies wäre allerdings gerichtlich überprüfbar. Vielleicht kann ja jemand mit einer guten Verkehrsrechtschutzversicherung den Sachverhalt mal gerichtlich klären lassen ... ;) Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Udo B. [11.10.17 09:02] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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