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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | schon heftig: Feuerwehr spritzt auf Gaffer :-() | 172 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8G., Dieburg / Hessen | 834973 | ||
Datum | 10.11.2017 14:31 MSG-Nr: [ 834973 ] | 22972 x gelesen | ||
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Selbstverständlich bedarf es des Vorsatzes, Fahrlässigkeit steht nur unter Strafe, wenn es ausdrücklich im Text genannt wird. Dieser Vorsatz wird aber unterstellt, wenn jemand sein Handy auf einen Einsatz drauf hält. Im Zweifel ist es "bedingter Vorsatz": der Täter wollte die Folge (Bildaufnahme der Person) zwar nicht direkt, er hat die Folge aber billigend in Kauf genommen. Vollendet ist die Tat in dem Moment, in dem die Aufnahme gespeichert wird (was ja ohne messbaren Zeitverzug passiert). Ob der Täter die Bilder sofort wieder löscht, ist egal. Es steht ausdrücklich das Anfertigen der Bildaufnahme unter Strafe, nicht nur das behalten (speichern) oder veröffentlichen. Im Übrigen bin ich mir relativ sicher, dass Dashcams in Deutschland gar nicht erlaubt sind (allerdings hat das nichts mit §201a zu tun) Und nein, §201a ist kein Antragsdelikt. Bei Pornos erfolgen die Herstellung nicht unbefugt, da die Darsteller zugestimmt haben. Abgesehen davon, dass ich noch keine Pornodarsteller gesehen habe, die hilflos gewesen wären... ;-) §201a wurde genau für diese Fälle geschaffen. Man hat irgendwann erkannt, dass die moderne Technik die Bildaufnahmen so einfach machen, dass sie "jeder Depp" anfertigen kann und dass eine einmal angefertigte Bildaufnahme nicht mehr zu kontrollieren ist. Daher war es notwendig schon das Filmen/Fotografieren unter Strafe zu stellen. Was mich aber wirklich wundert ist, dass die Polizei in solchen Fällen nicht sehr viel großzügiger die Aufnahmegeräte zur Beweissicherung beschlagnahmt. | ||||
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