Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | zweiter Rettungsweg nur als Hindernislauf | 71 Beiträge |
Autor | Marc8 S.8, Dietzenbach / Hessen | 835794 |
Datum | 12.12.2017 15:33 MSG-Nr: [ 835794 ] | 5429 x gelesen |
Infos: | 19.12.17 Ein Überfahren wäre durch die Beschaffung des Bodens wahrscheinlich sowieso unmöglich, somit ist ein Rettungsweg mit Sicherheit nicht zulässig! 16.12.17 § 44 Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer insb. Absatz 3 + 4 12.12.17 Sicherheit sorgt für Ärger Dauerstreit um einen Rettungsweg in Sankt Augustin 12.12.17 Unser Garten - der Teil der für eine "Feuerwehrzufahrt" weichen soll 12.12.17 Gerald Zorn 12.12.17 Rettungsweg Feuerwehrzufahrt soll durch privaten Garten in Sankt Augustin führen
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Landesbauordnung
SORRY - ist irgendwie zweimal gespeichert worden!
Also irgendwie ist mir das gerade etwas durcheinander.
Soll jetzt der 2. Rettungsweg baulich (also mit einer 2. Treppe) oder mit Hilfe einer Leiter durch die Feuerwehr sichergestellt werden.
Das Baurecht sieht vor, dass jede Wohnung (nehme mal an es geht um eine Wohngebäude) über 2 unabhängige Rettungswege verfügen muss - vom Wortlaut ist diese so oder in ähnlicher Form in jeder Landesbauordung zu finden und zwar schon seit sehr sehr sehr vielen Jahren. (Wenn es eine Arbeitsstätte wäre, ginge es auch um Fluchtwege, die aber nicht im Baurecht, sondern im Arbeitsschutzrecht verankert sind).
Ohne den aktuellen Wortlaut der BauO NRW hier wiedergeben zu wollen, seht eigentlich in jeder Landesbauordnung, dass der 2. Rettungsweg über eine Leiter der Feuerwehr führen KANN, wenn die Feuerwehr über eine geeignete Leiter verfügt bzw. ein Anleitern möglich ist. Sofern der 2. Rettungsweg nicht über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden kann, ist dieser baulich zu schaffen.
Baulich bedeutet entweder eine zweite (dann) notwendige Treppe oder ein Sicherheitstreppenraum (in den Feuer und Rauch nicht eindringen können). Das hätte aber bereits im Rahmen des Bauantrages alles abgeprüft werden müssen und im Rahmen der Baugenehmigung fixiert werden müssen.
Da liegt m.E. auch ein Planungsmangel durch den Architekten vor.
Prinzipiell muss man das Fehlen des 2. Rettungsweges als einen akuten Mangel betrachten, der von Seiten der Behörde ein sofortiges Handeln verlangt, bis zu einer Nutzungsuntersagung, bis der 2. Rettungsweg sichergestellt ist. Anderswo ist davon gerade in Bezug auf Hochhäuser rege Gebrauch gemacht worden.
Da ich zufällig St. Augustin kenne frage ich mich, was der Kreis dazu sagt oder ist St. Augustin eine der wenigen Kommunen im Rhein-Sieg-Kreis wo nicht die Brandschutzdienststelle des Kreises zuständig ist.
Aus meinem Praktikum bei der Brandschutzdienststelle des RSK weiß ich, dass zumindest damals der Bereich Vorbeugender Brandschutz vom Kreis für viele Kommunen als "Dienstleistung" durchgeführt wurde, aber eben nicht für alle im Rhein-Sieg-Kreis.
Prinzipiell ist das sicher ein Fall, wo der Anwalt einen Brandschutzsachverständigen einschalten sollte.
In Aachen würde ich ein gutes Büro kennen. Die haben seinerzeit auch das Brandschutzkonzept für den Bahnhof in Siegburg erstellt (einen der Ersteller kenne ich auch).
Ohne das Gebäude näher zu kennen, würde ich spontan überlegen, ob nicht die Option des Sicherheitstreppenraumes hier eine weit aus bessere Lösung wäre. Das wäre möglicherweise ohne große Eingriffe in die Bausubstanz möglich und man bräuchte weder eine Aufstellfläche für ein Hubrettungsfahrzeug noch eine zusätzliche Außentreppe.
So hier jetzt doch der Auszug aus der BauoNRW §17(3) (gerade gegoogelt)
Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.
zur LBO NRW
Viele Grüße
Marc
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Geändert von Marc S. [12.12.17 15:45] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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