Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | zweiter Rettungsweg nur als Hindernislauf | 71 Beiträge |
Autor | Marc8o I8., Mülheim-Kärlich / Rheinland-Pfalz | 835870 |
Datum | 13.12.2017 20:33 MSG-Nr: [ 835870 ] | 4324 x gelesen |
Infos: | 19.12.17 Ein Überfahren wäre durch die Beschaffung des Bodens wahrscheinlich sowieso unmöglich, somit ist ein Rettungsweg mit Sicherheit nicht zulässig! 16.12.17 § 44 Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer insb. Absatz 3 + 4 12.12.17 Sicherheit sorgt für Ärger Dauerstreit um einen Rettungsweg in Sankt Augustin 12.12.17 Unser Garten - der Teil der für eine "Feuerwehrzufahrt" weichen soll 12.12.17 Gerald Zorn 12.12.17 Rettungsweg Feuerwehrzufahrt soll durch privaten Garten in Sankt Augustin führen
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1. Erdgeschoss
2. Europäische Gemeinschaft
Wir reden hier von einem Bestandsbau.
Jetzt gibts die Alternative der Nachrüstung eines bauseitigen, zweiten Rettungsweges (also einer neuen Treppenanlage). Die erscheint teuer und da wohl die Eigentümer der Betroffenen Gebäude zunächst nichts dafür können, dass durch ein nachträglich errichtetes Gebäude, nunmehr der ursprüngliche Verlauf der Feuerwehrzufahrt nicht ohne weiteres erreichbar ist, unternimmt man den Versuch der für die Eigentümer weniger kostenintensive Maßnahme: dreiteilige Schiebleiter.
Man hat wohl sogar die Überprüfung der angedachten Maßnahme vor Ort durchgeführt:
Klick mich
Und jetzt muss man dann noch dazu sagen, dass die Bauordnung NRW bis 1984, also wohl auch zum Zeitpunkt der,Errichtung der gegenständlichen Gebäude, die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges mittels dreiteiliger Schiebleiter zugelassen hat.
Hiernach war es im gesetzlichen Rahmen möglich Gebäude mit bis zu 5 Vollgeschossen (also EG + 4 OG) ohne baulichen zweiten Rettungsweg zu errichten, da insoweit auf die dreiteilige Schiebleiter zurückgegriffen werden konnte.
Wenn es sich hier also um ein Gebäude mit Errichtung vor 1984 handelt (und danach sieht es aus), erscheint es so, dass das Gebäude unter Berücksichtigung der Sicherstellung des zweiten Rettungsweges mittels Schiebleiter rechtmäßig genehmigt wurde.
Wenn jetzt im Nachhinein dann unter Abweichung von der ursprünglichen Genehmigung die Errichtung eines bauseitigen zweiten Rettungsweges gefördert werden würde, müsste man hier zu dem Ergebnis kommen, dass nur durch die Treppenerrichtung Gefahren für Leib und Leben der Nutzer ausgeschlossen wären.
Mit der Anleiterprobe, die man hier gemacht hat scheint man hier aber zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass dieser Gefahr auch durch eine einfachere, also weniger in die Rechte der mit einer rechtmäßigen Genehmigung versehenen Eigentümer eingreifenden Maßnahme, nämlich der Schiebleiter begegnet werden kann.
Und in dem Kontext muss man dann auch sehen, dass das Einfamilienhaus des Threadopeners im Geltungsbereich eines rechtskräftigen BPlanes errichtet wurde, der eben im hinteren Teil des Grundstücks eine entsprechende Fläche ausweist, die zur Sicherung der Zugänglichkeit für die Feuerwehr freigehalten werden muss.
Verzwickt.
Menschlich absolut nachvollziehbar, dass das nur schwer erklärlich ist und man schon arg ins Zweifeln kommt, wenn da der eigene Garten in Beschlag genommen wird. Aber der Ursprung und wohl auch die baurechtlichen Grundlagen liegen da wohl tiefer und gehen vor.
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Geändert von Marco I. [13.12.17 20:34] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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