Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | zweiter Rettungsweg nur als Hindernislauf | 71 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 835997 |
Datum | 17.12.2017 11:08 MSG-Nr: [ 835997 ] | 3599 x gelesen |
Infos: | 19.12.17 Ein Überfahren wäre durch die Beschaffung des Bodens wahrscheinlich sowieso unmöglich, somit ist ein Rettungsweg mit Sicherheit nicht zulässig! 16.12.17 § 44 Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer insb. Absatz 3 + 4 12.12.17 Sicherheit sorgt für Ärger Dauerstreit um einen Rettungsweg in Sankt Augustin 12.12.17 Unser Garten - der Teil der für eine "Feuerwehrzufahrt" weichen soll 12.12.17 Gerald Zorn 12.12.17 Rettungsweg Feuerwehrzufahrt soll durch privaten Garten in Sankt Augustin führen
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Hallo,
Geschrieben von Michael R.Nein dort leben Menschen. Die Bewohner der Häuser.
sicher leben da Menschen. Denen aber anscheinend Geld wichtiger ist als die eigene Sicherheit. Denn wenn ich die Wahl hätte, einen 2. Rettungsweg, der hier notwendig ist und durch eine Drehleiter nicht dargestellt werden kann, weil schlicht und einfach neben der nötigen Aufstellfläche auch die Zufahrt gar nicht gegeben ist (auch unter Mitbenutzung der ausgewiesenen Grundstücksfläche des Herrn Z. ist das wohl nicht vernünftig möglich, mit einem Fahrzeug wirklich da hin zu gelangen), würde ich lieber etwas Geld in die Hand nehmen und eine Außentreppe anbauen lassen, anstatt mich über eine 3-teilige Schiebleiter, aufgestellt in einer Wiese mit entsprechend wackligem Untergrund, in über 13m Höhe retten zu lassen. Vielleicht ist es aber den Bewohnern in den unteren Etagen und im vorderen Bereich des Hauses ziemlich Schnuppe, was mit den 2-3 Wohnungen des obersten Geschosses im Fall der Fälle passiert.
Ich sehe hier vor allem ein Bauamt, das wie viele Ämter einfach den Weg des geringsten Widerstandes gehen will. Hat man auf der einen Seite entweder dutzende Wohnungseigentümer, die man zur Errichtung der Außentreppe auffordern muss, ebenso dutzende Wohnungseigentümer, über deren hinteren Bereich eine andere mögliche, aber bisher nicht im Bebauungsplan vorgesehene, dafür aber problemlos nutzbare Zufahrt, möglich wäre, hat man auf der anderen Seite nur einen Gegner, der andere Nachbar macht ja schon gar nix mehr gegen die Behörde. Außerdem will man sich wohl nicht eingestehen, dass die Zufahrt schon von Anfang an (siehe Vorbebauung) nicht nutzbar und nur auf dem Papier existent war.
Gruß,
Michael
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