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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Gefährliches Überholen von Verbänden(?) | 55 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 836242 | ||
Datum | 28.12.2017 17:42 MSG-Nr: [ 836242 ] | 5444 x gelesen | ||
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Bedauerlicherweise macht die StVO keine konkreten Angaben zur Kennzeichnung, Grundforderung ist die "nur" die eindeutige Erkennbarkeit. Die mir bekannte Rechtsprechung hat bis jetzt nur festgelegt, was NICHT zur "eindeutigen Erkennbarkeit" ausreicht (Gleiche Wagenfarbe / Organisation mit Abblendlicht, zu große Fahrzeugabstände). Zum Abstand guck mal § 4 StVO ... Nur Fahrzeuge für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt und Züge länger 7 m müssen vom Vordermann einen so großen Abstand halten, dass ein gefahrloses Einscheren eines Überholenden möglich ist. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | ||||
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