Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Gefährliches Überholen von Verbänden(?) | 55 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 836268 |
Datum | 29.12.2017 09:53 MSG-Nr: [ 836268 ] | 5110 x gelesen |
Infos: | 28.12.17 FW-Forum: Kennzeichnung von geschlossen Verbänden - Kfz-Marsch 28.12.17 FW-Forum: Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden 28.12.17 FW-Forum: Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden - Ergebnis der Arbeit
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Technisches Hilfswerk
Straßenverkehrsordnung
Hallo,
Geschrieben von Henning K.Nun wird also argumentiert, dass der Betroffene vor Beginn des Überholvorgangs keinen geschlossenen Verband erkannt habe (offen ist noch, ob es sich überhaupt um einen solchen gehandelt hat), und es dann aber beim (zweiten!) Überholvorgang zu einer Gefährdung gekommen ist, weil die THW-Fahrzeuge die für solche geschlossenen Verbände (!) geltenden internen (!) Regeln nicht eingehalten hätten (die dem Betroffenen zu dem Zeitpunkt vermutlich noch nichtmals bekannt gewesen sind).
Andererseits waren die Fahrzeuge des THW doch wohl überwiegend LKW, damit könnte er sich auch auf §4 der StVO berufen:
"(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann."
Allerdings kommt man mit solchen Dingen meist nicht weit, da im Zweifelsfall immer für den Überholenden §5 zu beachten ist und er demzufolge nur überholen darf, wenn die Lage für ihn klar ersichtlich ist. Das dürfte in dem Fall sicher nicht der Fall gewesen sein.
Geschrieben von Henning K.Ich sehe da eigentlich nur übliches anwaltliches Taktieren, um eine (schnelle und einfache) Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat zu verhindern.
Dafür wird der Anwalt bezahlt.
Gruß,
Michael
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