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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaFragen rund um §§ 27 und 30 LBKG RLP8 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW837135
Datum03.02.2018 22:52      MSG-Nr: [ 837135 ]921 x gelesen

Geschrieben von Harald S.Also, dieser Gemeinde würde ich, mit Verweis auf diesen Fall, kein Gerät mehr leihen.

Eigentlich ist die Gemeinde hier vermutlich die einzige Partei, der eigentlich nichts vorzuwerfen ist.

Geschrieben von Harald S.Und der Verweis auf eine Kaputte Scheibe ist wohl Dumm dreist hoch 10.

Ersatz für einen Schaden zu verlangen der bei dem Einsatz überhaupt nicht entstanden ist wäre also deiner Meinung nach nicht zu beanstanden? Da bleibe ich anderer Ansicht.

Geschrieben von Harald S.Der Verweis auf den Kreis, und die Streitigkeit dazwischen, ebenfalls völlig idiotisch. Ist es denn nicht so, das die örtliche Feuerwehr angefordert hat?

Die Gemeinde hat sich an Recht und Gesetz zu halten. Offensichtlich sind ja auch sowohl das Gericht als auch der Landkreis relativ problemlos der Ansicht der Gemeinde gefolgt, dass der Kreis für die Entschädigung zuständig ist.

Lediglich der Geschädigte hat eine (im Nachhinein wohl nicht mehr nachweisbare) mündliche Aussage zum Anlass genommen, seinen Anwalt mit einer Klage gegen die Gemeinde zu beauftragen. Der hat dann nicht nur den falschen Anspruchsgegner verklagt, sondern vermutlich sogar noch vor dem falschen Gericht. (Warum nimmt der Kläger den eigentlich nicht in Regress, der muss doch auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung haben?!)

Vermutlich hätte sich der Sachbearbeiter der Gemeinde sogar strafbar gemacht, wenn er wider besseren Wissens eine unberechtigte Forderung erfüllt hätte...

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