alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaFragen rund um §§ 27 und 30 LBKG RLP8 Beiträge
AutorHara8ld 8S., Köln / NRW837138
Datum03.02.2018 23:27      MSG-Nr: [ 837138 ]1150 x gelesen

Geschrieben von Henning K.Ersatz für einen Schaden zu verlangen der bei dem Einsatz überhaupt nicht entstanden ist wäre also deiner Meinung nach nicht zu beanstanden? Da bleibe ich anderer Ansicht.

Weil die Scheibe peanuts ist gegenüber einer Hitzebeaufschlagten Hydraulik. Die ist halt Schrott, und damit alleine ein Bagger Totalschaden.

Wenn ich einen solchen ungeschützten Bagger dafür verwende, Heiße und brennende Reifen zu bewegen, ist das Ding hinterher Kernschrott. Da spielt ein Lackkratzer oder eine Scheibe keinerlei Rolle mehr.

Große Metallteile verziehen sich dann auch gerne, insbesondere, wenn darin Heißes Feuer mit Wasser gelöscht wird.

Geschrieben von Henning K.Vermutlich hätte sich der Sachbearbeiter der Gemeinde sogar strafbar gemacht, wenn er wider besseren Wissens eine unberechtigte Forderung erfüllt hätte...
Ja, das ist richtig. Allerdings hat ein Mitarbeiter der Gemeinde das Fahrzeug angefordert, und damit den Schaden verursacht. Da wäre ich auch davon ausgegangen, das die Gemeinde auch Haften muss. Davon ist der Kreis ja schließlich auch zeitweise ausgegangen. Ich erwarte von einem Sachbearbeiter aber, das er das im Sinne seiner Bürger klärt. Hier ist es ja unstreitig, das der Bagger Schrott ist, das er vorher sicherlich seine UVV bestanden hat*. Da lässt man Gutachten und KVA erstellen und bis das eingetroffen ist, hat man bereits den internen Kostenträger ermittelt, und wenn das Strittig ist, Bezahlen beide erst mal die Hälfte und man Streitet sich intern über die Verteilung. Das kann auch der Gemeindebedienstete eintüten wenn es Politisch gewollt ist.
Geschrieben von Henning K.Lediglich der Geschädigte hat eine (im Nachhinein wohl nicht mehr nachweisbare) mündliche Aussage zum Anlass genommen, seinen Anwalt mit einer Klage gegen die Gemeinde zu beauftragen.
Ganz vorsichtig mit dieser Argumentation. Dann bekommt die Feuerwehr zukünftig nichts mehr ohne Schriftkram. "Willst du, das mein ordnungsgemäß geparktes und jetzt im Weg stehendes Auto weg soll, Handeln wir erst mal einen schriftlichen Vertrag aus."

*Da das kein kleiner Krauter ist, gehe ich davon aus, das die sich an die UVV halten. Eine verzogene Schaufel oder Rahmen, fällt da auf.

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten 
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 03.02.2018 13:33 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 03.02.2018 15:04 Mich7ael7 M.7, Ludwigshafen
 03.02.2018 17:29 Henn7ing7 K.7, Dortmund  
 03.02.2018 21:38 Hara7ld 7S., Köln
 03.02.2018 22:52 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 03.02.2018 22:55 Jürg7en 7M., Weinstadt
 03.02.2018 23:27 Hara7ld 7S., Köln
 03.02.2018 23:20 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Lübeck

0.262


Fragen rund um §§ 27 und 30 LBKG RLP - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt