Rubrik | Berufsfeuerwehr |
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Thema | Unterlassene Hilfeleistung des Einsatzleiters? #
| 40 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 837164 |
Datum | 04.02.2018 12:28 MSG-Nr: [ 837164 ] | 6262 x gelesen |
Strafgesetzbuch
1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
Einsatzleiter
Moin
Geschrieben von Thomas S.Es ist eben die Frage: Ist es eine Straftat oder nicht? Nein, ist es nicht. § 323c StGB zielt auf Personen ab, die unmittelbar am Unglücksort anwesend sind und dort sehenden Auges jemanden im Stich lassen. Die Strafbarkeit entfällt bereits, wenn ein Mitbürger zum Telefon greift und den Notruf wählt, ansonsten aber nichts tut. Garantenstellungen erschweren es, einem ausgebildeten RA wird es zB stets zumutbar sein, über den Notruf hinaus wenigstens lebensrettende Sofortmaßnahmen einzuleiten.
In deinem Fall war die Feuerwehr vor Ort und hat adäquat gearbeitet, ob da nun noch ein EL rumsprang oder nicht.
Aber die Strafbarkeit braucht es auch garnicht. Wenn er wegen "zu kalt" einem Einsatzbefehl nicht folgt wird man ihm disziplinarrechtlich ausreichend heftig vors Schienbein treten können.
Gruß
Sebastian
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Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)
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