Rubrik | Berufsfeuerwehr |
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Thema | Unterlassene Hilfeleistung des Einsatzleiters? | 40 Beiträge |
Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Lübeck / S-H | 837239 |
Datum | 06.02.2018 10:57 MSG-Nr: [ 837239 ] | 2783 x gelesen |
Geschrieben von Sebastian K.Einspruch ;-)
Ich sehe einen, weil bei einem Beamten während der Dienstzeit sein Handeln vorausgesetzt werden kann, bei einem Ehrenamtlichen hat man aber hier bereits von vornherein zu berücksichtigen, dass jemand mal nicht kommt. Deshalb werden Funktionen im Ehrenamt mehrfach besetzt, beispielhaft regelt § 4 AVBayFwG in Bayern zur Mindeststärke, dass Geräte mind. dreifach besetzt sein sollen.
Ich hatte den Ausgangsfall zu Grunde gelegt: Ich könnte kommen, will aber nicht. Ansonsten hast du natürlich recht, wenn ich nicht kann, dann kann ich nicht...Das wird dann eine Grauzone. Vielleicht könnte ich ja, muss aber "vorschlafen" für die Nachtschicht im Betrieb etc.
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