Rubrik | Kommunikationstechnik |
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Thema | Digitaler BOS 'out of area' | 29 Beiträge |
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 837780 |
Datum | 24.02.2018 13:43 MSG-Nr: [ 837780 ] | 2024 x gelesen |
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Geschrieben von Jörg E. J.Na klar greift hier der §35:
Bist du dir da sicher?
Geschrieben von Jörg E. J.§35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind ..., die Feuerwehr, ...befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
So, hoheitliche Aufgaben können so einfach Privatpersonen nicht ausüben.
Hoheitliche Aufgaben dürfen eigentlich nur durch beliehene Privat oder Juristische Personen ausgeübt werden.
So, nun steht zwar im BayFwG, dass Werkfeuerwehren auch außerhalb Hilfe leisten müssen, aber eben nur bei Bedarf.
Selber können sie aber gar nicht entscheiden ob Bedarf besteht, also bezweifel ich das eine Werkfeuerwehr selber entscheiden kann, ob sie hoheitliche Aufagaben ausführt und somit Sonderrechte auf öffentlichen Straßen nutzen darf.
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