Rubrik | Kommunikationstechnik |
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Thema | Digitaler BOS 'out of area' | 29 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 837781 |
Datum | 24.02.2018 14:09 MSG-Nr: [ 837781 ] | 1892 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
Verkehrsunfall
Feuerwehr
Feuerwehr
Feuerwehr
Straßenverkehrsordnung
Hallo Forum,
was soll die Diskussion? Sie ist unnötig!
Geschrieben von Dirk W.1. Was hat das BayFwg (Land) mit der StVO (Bund) zu tun?
2. Die StVO kennt mE nur "die Feuerwehr", anerkannte WF sind also auch "die Feuerwehr".
3. Notfallhilfe beim VU ist originäre hoheitliche Aufgabe der FW, auch wenn hier örtlich nicht zuständig.
Zumindest bis die zuständige FW vor Ort ist.
Davon abgesehen sollte im oben genannten Fall der vorn rechts telefonieren, nicht der Fahrer.
Wenn eine FW zu einem Unfall / Unglück etc. hinzukommt soll sie zuerst helfen. Absichern (gern mit Blau), Verstärkung holen (wenn man hilft fährt man nicht). etc.
Daher ist die Diskussion über §35 StVO hier sinnlos und Falsch!
Gruß
Michael
Auch schlechter Ruf verpflichtet
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